Nur am Rande ist zu vermerken, dass bei den in casu zur Diskussion stehenden komfortablen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten auch unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Ehefrau der von der Vorinstanz berechnete Unterhaltsbeitrag von CHF 700.-- per se als nicht angebracht erscheint. Dies abgesehen davon, dass der Vorinstanz gemäss ihrem Berechnungsblatt offensichtlich bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen ist, indem sie den hälftigen Überschuss von ca. CHF 700.-- (CHF 16'386.-- eheliches Einkommen abzüglich CHF 15'000.-- ehelicher Grundbedarf) zum Unterhaltsbeitrag erhoben hat, statt ihn zum Grundbedarf der Ehefrau hinzuzurechnen, weshalb bereits nach dem