anschliessend Überschussverteilung) den Vorzug. Angesichts der genannten komfortablen wirtschaftlichen Verhältnisse können bei der Bedarfsermittlung Auslagen für eine angemessene Lebensweise anerkannt werden, die bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Berücksichtigung fänden. Nur am Rande ist zu vermerken, dass bei den in casu zur Diskussion stehenden komfortablen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten auch unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Ehefrau der von der Vorinstanz berechnete Unterhaltsbeitrag von CHF 700.-- per se als nicht angebracht erscheint.