Die Unterhaltsbeiträge dienen somit der Beibehaltung eines tatsächlich gelebten Standards und nicht dem Zweck der Vermögensbildung. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass das Eheschutzverfahren den Regeln des summarischen Verfahrens folgt. 4.2.1 Für die Annahme eines überdurchschnittlichen Vermögens existiert gleich wie beim überdurchschnittlichen Einkommen keine betragsmässige allgemeinverbindliche Grenze, vielmehr sind die individuellen Verhältnisse des konkreten Einzelfalles massgebend. Diesbezüglich handelt es sich im vorliegenden Fall ohne Weiteres zweifellos und unter den Parteien auch unbestritten um zumindest komfortable wirtschaftliche Verhältnisse.