Bei hohen Einkommen bildet im Falle der Trennung die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch die Lebenshaltung, wie sie vereinbart und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich auch gelebt wurde. Auf bisher der Bildung von Ersparnissen dienende Einkommensteile kann soweit zurück gegriffen werden, als damit die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten gedeckt werden sollen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2001 [5P.231/2000] E. 3a, mit Hinweisen). Die Unterhaltsbeiträge dienen somit der Beibehaltung eines tatsächlich gelebten Standards und nicht dem Zweck der Vermögensbildung.