Der Unterhalt dient nicht dazu, den Konsum zum einzigen „Daseinszweck" zu erheben und eine „Ausschöpfung sämtlicher noch finanzierbarer Genüsse" zu ermöglichen, weshalb der Unterhaltsbeitrag in gehobener Lage nach dem konkreten Bedarf des berechtigten Ehegatten, also mit einem echten Haushaltsbudget zu ermitteln ist (Rolf Vetterli, Aus der Praxis zum neuen Scheidungsrecht, in: FamPra.ch 3/2002 S. 464). Bei hohen Einkommen bildet im Falle der Trennung die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch die Lebenshaltung, wie sie vereinbart und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich auch gelebt wurde.