Der gebührende Unterhalt ist immer vor den Fragen der Eigenversorgungskapazität und der Leistungsfähigkeit zu beziffern. Zum gebührenden Unterhalt gehört alles, was zur Fortführung des in der ehelichen Gemeinschaft gelebten Lebensstandards erforderlich ist, unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2001 [5P.231/2000] E. 3a, mit Hinweisen; Elisabeth Freivogel/Urs Gloor/Regula Stieger-Gmür, Nachehelicher Unterhalt bei komfortablen bis sehr guten finanziellen Verhältnissen, in: FamPra.ch 4/2004 S. 825).