Es ist die Absicht des Gesetzgebers, der zuständigen Behörde einen genügenden Spielraum für die im Einzelfall richtige, den konkreten Gegebenheiten ausreichend Rechnung tragende, Entscheidung einzuräumen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.02). Komfortable bis sehr gute finanzielle Verhältnisse sind nicht schon beim Vorliegen eines Familieneinkommens in bestimmter Höhe gegeben, sondern erst dann, wenn der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder gedeckt ist und darüber hinaus (ohne Leistung überobligatorischer Erwerbstätigkeit) noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, welche eine Ersparnisbildung ermöglichen.