4.1 Lehre und Rechtsprechung haben hinsichtlich der Frage der Unterhaltsbemessung verschiedene abstrakte und konkrete Methoden entwickelt. Im Gegensatz zu den abstrakten Methoden (wonach der Unterhaltsanspruch als Prozentteil des massgeblichen Einkommens bestimmt wird) beruhen die konkreten Bemessungsmethoden auf einer Einkommens- und einer zusätzlichen Bedarfsermittlung. Dies bedeutet indessen nicht, dass in jedem Fall eine gesonderte, vollumfängliche Feststellung des tatsächlichen Bedarfs der beteiligten Personen durchzuführen ist.