Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2005 [5P.267/2005] E. 4.2). Obwohl es in casu nicht um eine güterrechtliche Auseinandersetzung geht, ist grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben. Abzuweisen ist das Auskunftsbegehren der Ehefrau, soweit es darum geht, für die geltend gemachten Ansprüche nicht erforderliche Informationen zu erhalten. Die Ehefrau begründet ihr Rechtsschutzinteresse damit, dass nur mit den verlangten Auskünften der für die Bestimmung der Unterhaltsbeiträge massgebliche während des ehelichen Zusammenlebens gelebte Lebensstandard nachgewiesen werden könne.