3.1 Gestützt auf Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen, was mit den erforderlichen Urkunden zu belegen ist. Kenntnis der finanziellen Lage der Familie ist namentlich unerlässlich, um die Lebenshaltung der Familie und die einzelnen Geldbeiträge an deren Unterhalt festzulegen. Das Recht auf Auskunft entsteht mit der Heirat und endet grundsätzlich mit der Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung oder Ungültigerklärung; die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder die Ehetrennung haben keinen Einfluss auf den Auskunftsanspruch. Der Auskunftsanspruch als solcher ist unverzichtbar.