4. | Die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- zuzüglich Auslagen von CHF 100.-- wird dem Ehemann auferlegt. | | Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen." | Gegen diese Verfügung erklärte die Ehefrau mit Eingabe vom 10. April 2006 die Appellation. In ihrer Appellationsbegründung vom 19. Mai 2006 stellte sie die folgenden Rechtsbegehren: