E. 4.2.1). Während bestehender Ehe darf zu Unterhaltszwecken auf das Vermögen des Schuldners gegriffen werden, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, den Grundbedarf der Ehegatten zu decken. Somit ist es möglich, entweder den leistungsverpflichteten Ehegatten anzuhalten, sein Vermögen gewinnbringender anzulegen, oder ihn zu verpflichten, auf die Vermögenssubstanz zurück zu greifen, wenn sich die Verwertung dieser Vermögenssubstanz als unwirtschaftlich präsentiert (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; E. 4.2.4). Unterhaltsbemessung bei komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen Sachverhalt