Bei hohen Einkommen bildet im Falle der Trennung die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch die Lebenshaltung, wie sie vereinbart und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich auch gelebt wurde; es ist nicht beabsichtigt, dass von den Unterhaltsbeiträgen Vermögen geäufnet werden kann (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; E. 4.1, E. 4.2.2). Für die Annahme eines überdurchschnittlichen Vermögens existiert gleich wie beim überdurchschnittlichen Einkommen keine betragsmässige allgemeinverbindliche Grenze, vielmehr sind die individuellen Verhältnisse des konkreten Einzelfalles massgebend.