Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2006 (100 06 389) Der Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Im Einzelfall kann dieser Umfang letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f.). Die Unterhaltsbemessung bei komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen.