{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-389_2006-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d49424e-9a4c-4809-9e0a-13a43d0500fa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "fa81bcc05f38fb38ffd309d938c9a5ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 389", "100 2006 389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.09.2006 100 06 389 (100 2006 389)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Im Einzelfall kann dieser Umfang letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:37", "Checksum": "c43c2f8348b360384d8d4ee57d6728f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.09.2006 100 06 389 (100 2006 389)\nRegeste:\nDer Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Im Einzelfall kann dieser Umfang letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f.).\n\n\nBezüglich des Einkommens des Ehemannes wird in den Akten für das Jahr 2002 ein Betrag von CHF 300'000.-- (gemäss seiner Einkommensübersicht), für das Jahr 2003 ein Betrag von CHF 188'100.-- (gemäss Lohnausweis der S. T. Ltd.) und für das Jahr 2005 ein solcher von CHF 120'000.-- (gemäss seiner Steuererklärung) ausgewiesen. Abgesehen vom Lohnausweis, wonach der Ehemann CHF 40'000.-- bei der S. T. Ltd. verdient hat, fehlen aussagekräftige entsprechende Zahlen für das Jahr 2004. Im Jahr 2006 kommt zum Beraterhonorar bei der S. T. Ltd. sein Honorar für die unbestrittenermassen nach seiner gesundheitlich bedingten Auszeit aufgenommene Beratungstätigkeit bei der A. P. AG, A., hinzu, welches gemäss seinen Aussagen vor dem Kantonsgericht dazu führe, dass sich sein Nettoeinkommen aus dem Jahre 2005 von CHF 40'000.-- auf ca. CHF 60'000.-- bis CHF 80'000.-- im Jahre 2006 steigere. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der Ehemann gemäss seinen Ausführungen für seine Tätigkeit für die A. P. AG auf Stundenbasis bezahlt wird, bei einem Ansatz von CHF 125.-- pro Stunde, wobei er im 1. Quartal ca. sechs Wochen habe in Rechnung stellen können. Hochgerechnet entspricht dies - umso mehr als eine weitere Steigerung der Beratertätigkeit bei dem sich im Aufbau befindlichen Unternehmen zu erwarten ist - bereits einem Einkommen von ca. CHF 10'000.-- pro Monat, was selbst unter der Annahme, dass dies ein Bruttoeinkommen darstellt, zu einem höheren Einkommen im Jahre 2006 führen dürfte als von ihm angegeben. Das vom Ehemann ausgewiesene Einkommen für das Jahr 2005 setzt sich zusammen aus CHF 40'000.-- Lohnbestandteil von der S. T. Ltd. und CHF 80'000.-- Vermögensertrag, wobei er geltend macht, dass von diesen CHF 80'000.-- CHF 50'000.-- Dividenden, CHF 15'000.-- Sparkontierträge und nicht verrechnungssteuerpflichtige Erträge und ebenfalls CHF 15'000.-- Erträge aus dem Verkauf der S. AG ausmachten. Zwar führt der Ehemann zur letztgenannten Zahl aus, er könne (trotz eines unbestrittenermassen vorhandenen Vermögens von ca. sechs Millionen Franken, resultierend aus dem Total der Vermögenswerte gemäss Steuererklärung 2005 von CHF 770'000.-- plus dem nicht in der Steuerklärung - die im Übrigen vom Ehemann nicht unterschrieben ist - erscheinenden und auf keine Art belegten Verkaufserlös der S. AG von behaupteten fünf Millionen Franken) aufgrund seiner defensiven Anlagestrategie aus dem Verkaufserlös der S. AG von fünf Millionen Franken lediglich einen Vermögensertrag von CHF 15'000.-- pro Jahr erzielen. Diese Behauptung erscheint dem Kantonsgericht jedoch als nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Anlageformen: Entweder wird mittels gewinnorientierter Geschäfte eine Erhöhung der Vermögenssubstanz angestrebt, was jedoch nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten gehen darf, weshalb dieser Vermögenszuwachs ebenfalls als Einkommen zu werten ist, oder es wird auf der Grundlage eines entsprechenden Kapitals ein Vermögensertrag in der Form eines Zinses erzielt, welcher einen liquiden Einkommensbestandteil darstellt. Im letzteren Fall entspräche ein Vermögensertrag von CHF 15'000.-- pro Jahr bei einem Kapital von fünf Millionen Franken einer Verzinsung von lediglich 0,3%, was das Kantonsgericht selbst bei einer vorsichtigen Anlagestrategie als wenig glaubhaft und auf jeden Fall als unverhältnismässig tief erachtet. Im Resultat kann zwar aufgrund der bestehenden Aktenlage mangels Offenlegung der entsprechenden Unterlagen durch den Ehemann weder sein genaues Vermögen noch sein tatsächliches Einkommen präzise ermittelt werden. Es muss aber angesichts der dem Kantonsgericht bekannten und vorgängig ausgeführten Zahlen davon ausgegangen werden, dass die Einkommensverhältnisse des Ehemannes ausreichen, um der Ehefrau den ihr gemäss der Berechnung des Kantonsgerichts zustehenden Unterhaltsbeitrag zu finanzieren. Sollte dies wider Erwarten allein aufgrund des Einkommens nicht möglich sein, so wäre dem Ehemann, auch wenn die Vermögenssubstanz nur subsidiär zur Deckung des Unterhaltsbedarfs herangezogen werden darf, angesichts der vorliegenden speziellen Situation - indem er trotz eines beachtlichen Vermögens von mindestens ca. sechs Millionen Franken aufgrund einer sehr schlechten Anlagestrategie einen aussergewöhnlich tiefen Vermögensertrag erzielt - zuzumuten, zur Deckung der Unterhaltsbeiträge nebst seinem Einkommen auf sein Vermögen zurück zu greifen. Die vom Kantonsgericht berücksichtigten Zahlen lassen im Übrigen den vom Ehemann sogenannten „Notgroschen für schlechte Zeiten\" in der Höhe von ca. einer Million Franken ausser Acht, welcher gemäss den Aussagen des Ehemannes vor dem Kantonsgericht offenbar in einer H. Firma deponiert sei, auf den er und anscheinend auch seine Frau jedoch jederzeit Zugriff hätten und der nur deshalb in keiner Steuererklärung des Ehemannes auftauche, weil er der S. T. Ltd. gehören solle. Zur Frage, wie stark das Vermögen des Unterhaltsschuldners angezehrt werden darf bzw. muss, besteht keine bundesgerichtliche Praxis. Allerdings darf gemäss dem Bundesgericht namentlich während bestehender Ehe zu Unterhaltszwecken auf das Vermögen des Schuldners gegriffen werden, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, den Grundbedarf der Ehegatten zu decken; über weitere Voraussetzungen für den Zugriff auf das Vermögen besteht in der Lehre keine Einigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2002 [5P.173/2002] E. 5a und E. 6, mit zahlreichen Hinweisen). Dies bedeutet, dass bezüglich der Frage betreffend die Anzehrung der"}