{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-389_2006-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d49424e-9a4c-4809-9e0a-13a43d0500fa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "fa81bcc05f38fb38ffd309d938c9a5ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 389", "100 2006 389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.09.2006 100 06 389 (100 2006 389)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Im Einzelfall kann dieser Umfang letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:37", "Checksum": "c43c2f8348b360384d8d4ee57d6728f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.09.2006 100 06 389 (100 2006 389)\nRegeste:\nDer Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Im Einzelfall kann dieser Umfang letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f.).\n\n\nDiesem Grundbedarf der Ehefrau sind sowohl ihr Einkommen als auch dasjenige des Ehemannes gegenüber zu stellen, welche beide strittig sind. Hinsichtlich des Einkommens der Ehefrau ergibt sich zunächst aus den Akten, dass diese im Jahre 2005 ein monatliches Einkommen von CHF 6'386.-- erzielt hat (gemäss Lohnausweis S. P. GmbH CHF 4'697.50 plus Zinsertrag CHF 689.30 für das von ihr an die S. P. GmbH gewährte Darlehen plus Bilanzgewinn der S. P. GmbH von CHF 12'476.-- pro Jahr bzw. rund CHF 1'000.-- pro Monat). Des Weiteren ist aus den diversen Lohnausweisen ersichtlich, dass ihr von der S. T. Ltd. bezogenes Einkommen im Jahre 2002 CHF 180'000.--, im Jahre 2003 ca. CHF 140'000.-- und im Jahre 2004 ca. CHF 97'000.-- betragen hat. Aus der Gegenüberstellung dieser Einkommen ergibt sich für das Kantonsgericht, dass der Ehefrau zum heutigen Zeitpunkt, obwohl sie im Jahre 2005 nur ein durchschnittliches Einkommen von CHF 6'386.-- erzielt hat, ein monatliches Einkommen von ca. CHF 8'000.-- zuzumuten ist. Dies umso mehr, als davon auszugehen ist, dass mit der S. P. GmbH nach Wegfall der einmaligen Gründungskosten und nach einer gewissen Anlaufzeit ein höheres Einkommen zu erzielen ist als zur Zeit ausgewiesen. Zu einem annähernd gleichen Resultat gelangt man, wenn man in einem Quervergleich zu ihrem Einkommen von CHF 6'386.-- pro Monat die Differenz aus der passiven Rechnungsabgrenzung (ca. CHF 32'000.--) minus der aktiven Rechnungsabgrenzung (ca. CHF 4'000.--) minus der pauschalisierten Gründungskosten der S. P. GmbH (ca. CHF 8'000.--) addiert.\n4.2.4"}