{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-389_2006-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d49424e-9a4c-4809-9e0a-13a43d0500fa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "fa81bcc05f38fb38ffd309d938c9a5ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 389", "100 2006 389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.09.2006 100 06 389 (100 2006 389)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. 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Im Einzelfall kann dieser Umfang letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f.).\n\n\nFür die Annahme eines überdurchschnittlichen Vermögens existiert gleich wie beim überdurchschnittlichen Einkommen keine betragsmässige allgemeinverbindliche Grenze, vielmehr sind die individuellen Verhältnisse des konkreten Einzelfalles massgebend. Diesbezüglich handelt es sich im vorliegenden Fall ohne Weiteres zweifellos und unter den Parteien auch unbestritten um zumindest komfortable wirtschaftliche Verhältnisse. Da sich in solchen Fällen die Parteien zumeist vergleichsweise einigen, gibt es nur eine spärliche (kantonale) Praxis. Dies bedeutet, dass das Kantonsgericht bei der Unterhaltsberechnung keine gefestigten Erfahrungswerte heranziehen kann, sondern vielmehr sein Ermessen unter Berücksichtigung der massgeblich in der Lehre entwickelten Prinzipien und in Anwendung der einzelnen durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze ausübt. Dabei gibt das Kantonsgericht aufgrund der komfortablen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und angesichts der Schwierigkeit der Ermittlung der konkret zutreffenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der einstufigen Vorgehensweise (nur Festsetzung des gebührenden Bedarfs der Ehefrau) gegenüber der zweistufigen Vorgehensweise (zuerst Bedarfsrechnung anschliessend Überschussverteilung) den Vorzug. Angesichts der genannten komfortablen wirtschaftlichen Verhältnisse können bei der Bedarfsermittlung Auslagen für eine angemessene Lebensweise anerkannt werden, die bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Berücksichtigung fänden. Nur am Rande ist zu vermerken, dass bei den in casu zur Diskussion stehenden komfortablen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten auch unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Ehefrau der von der Vorinstanz berechnete Unterhaltsbeitrag von CHF 700.-- per se als nicht angebracht erscheint. Dies abgesehen davon, dass der Vorinstanz gemäss ihrem Berechnungsblatt offensichtlich bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen ist, indem sie den hälftigen Überschuss von ca. CHF 700.-- (CHF 16'386.-- eheliches Einkommen abzüglich CHF 15'000.-- ehelicher Grundbedarf) zum Unterhaltsbeitrag erhoben hat, statt ihn zum Grundbedarf der Ehefrau hinzuzurechnen, weshalb bereits nach dem Berechnungsmodell der Vorinstanz der Ehemann zu Unterhaltsbeiträgen von ca. CHF 1'800.-- zu verpflichten gewesen wäre.\n4.2.2\nDa mit den Unterhaltsbeiträgen der Ehefrau grundsätzlich (soweit möglich und zumutbar) jene Lebenshaltung für die Zukunft gesichert werden soll, die sie während der Ehe hatte, ist im Folgenden bei der Festlegung der Beiträge zuerst festzustellen, von welcher Lebenshaltung auszugehen ist und danach der dafür nötige Finanzbedarf mit dem Einkommen zu vergleichen, den sie zumutbarerweise selber erzielen kann (vgl. BGE 118 II 232 E. 3a, mit Hinweisen). Ausgehend von den Ausführungen der Ehegatten in ihren Rechtsschriften, ihren Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgericht und den dem Gericht bekannten Tatsachen hat das Kantonsgericht in Nachachtung der vorgängig skizzierten Prinzipien und in Anwendung des ihm zustehenden Ermessensspielraums einen Grundbedarf der Ehefrau von gerundeten CHF 13'500.-- pro Monat ermittelt, der den während der Ehe gelebten Standard angemessen repräsentiert. Dieser monatliche Grundbedarf setzt sich wie folgt zusammen (vgl. auch die nachfolgende Tabelle unten E. 4.2.5): Miete CHF 2'550.-- (gemäss Mietvertrag vom 25. November 2003, bereits von der Vorinstanz anerkannt), Wohnungseinrichtung/ Pflanzen etc. CHF 700.-- (pauschalisierter Durchschnittswert), Autokosten CHF 844.-- (gemäss Gesuch der Ehefrau vom 31. Oktober 2005, bereits von der Vorinstanz anerkannt), Yoga CHF 65.-- (gemäss Gesuch der Ehefrau vom 31. Oktober 2005 und Kursabrechnung), Krankenkasseprämien CHF 604.-- (gemäss Gesuch der Ehefrau vom 31. Oktober 2005 und Prämienabrechnung der C., bereits von der Vorinstanz anerkannt), Telefon CHF 250.-- (pauschalisierter Durchschnittswert), Billag CHF 75.-- (gemäss Gesuch der Ehefrau vom 31. Oktober 2005), Essen/ Getränke/ Einladungen CHF 1'800.-- (gemäss Gesuch der Ehefrau vom 31. Oktober 2005), Kosmetikerin/ Coiffeur CHF 350.-- (gemäss Gesuch der Ehefrau vom 31. Oktober 2005), Kosmetikartikel CHF 340.-- (pauschalisierter Durchschnittswert), Ferien CHF 1'000.-- (pauschalisierter Durchschnittswert), Schmuck/ Geschenke CHF 320.-- (pauschalisierter Durchschnittswert), Kleider/Schuhe CHF 900.-- (pauschalisierter Durchschnittswert), Psychotherapie/ Zahnarzt CHF 1'500.-- (pauschalisierter Durchschnittswert), Steuern CHF 2'200.-- (pauschalisierter Durchschnittswert). Der beim Grundbedarf eingesetzte Betrag von CHF 13'500.-- markiert insofern die Obergrenze für den Unterhaltsbeitrag, als es der Ehefrau zwar einerseits zuzugestehen ist, den für ihre Verhältnisse angemessenen und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts vermutungsweise tatsächlich auch gelebten Lebensstandard weiter zu führen, andererseits es jedoch nicht beabsichtigt ist, dass sie von den Unterhaltsbeiträgen Vermögen äufnen kann (vgl. dazu oben E. 4.1 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2004 [5P.272/2004] E. 4.5, mit Hinweisen; a. M. Freivogel/Gloor/Stieger-Gmür, a.a.O., S. 823 ff. und S. 826 mit Verweis auf BGE 119 II 314 ff.).\n4.2.3"}