{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-389_2006-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d49424e-9a4c-4809-9e0a-13a43d0500fa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "fa81bcc05f38fb38ffd309d938c9a5ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 389", "100 2006 389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.09.2006 100 06 389 (100 2006 389)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. 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Im Gegensatz zu den abstrakten Methoden (wonach der Unterhaltsanspruch als Prozentteil des massgeblichen Einkommens bestimmt wird) beruhen die konkreten Bemessungsmethoden auf einer Einkommens- und einer zusätzlichen Bedarfsermittlung. Dies bedeutet indessen nicht, dass in jedem Fall eine gesonderte, vollumfängliche Feststellung des tatsächlichen Bedarfs der beteiligten Personen durchzuführen ist. Alle häufig verwendeten konkreten Methoden gehen daher von einzelnen, je nach Methode unterschiedlich ausgestalteten, Pauschalisierungen aus bei der Ermittlung des Bedarfs. Die Pauschalisierung bzw. Vereinheitlichung kann dabei sowohl die zu berücksichtigenden Bedürfnisse an sich als auch die Höhe, in welcher sie berücksichtigt werden, betreffen. An die Grundbedarfsermittlung schliesst sich bei entsprechendem finanziellem Spielraum die Aufstockung des Grundbedarfs in Form der Hinzufügung zusätzlicher Bedarfspositionen, der Teilung des Einkommensüberschusses oder der prozentualen Erhöhung einzelner Bedarfsposten bzw. des gesamten Bedarfs an. Die Aufteilung in zwei Schritte bringt es mit sich, dass diese Methoden als zweistufige Vorgehensweise bezeichnet werden. Die einstufige Vorgehensweise - welche nur bei guten finanziellen Verhältnissen sinnvoll ist - ist demgegenüber diejenige Berechnungsweise, bei welcher versucht wird, den tatsächlichen Bedarf direkt, d.h. durch Addition einzelner Budgetposten, zu ermitteln. Diese Methode hat den Vorteil, dass sie den Berechnungsproblemen mit dem Erfordernis, dass die nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote nicht in die Einkommensverteilung einbezogen werden darf, begegnen kann, indem die tatsächlichen Bedürfnisse direkt ermittelt werden und Einkommen, welches nicht der Befriedigung dieser Bedürfnisse dient, demjenigen verbleibt, der es erwirtschaftet (Heinz Hausheer/Annette Spycher, Bemessungsmethoden, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 02.22 ff. und Rz. 02.65). Das Unterhaltsrecht ist ein besonders wichtiger Anwendungsbereich von Art. 4 ZGB. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, der zuständigen Behörde einen genügenden Spielraum für die im Einzelfall richtige, den konkreten Gegebenheiten ausreichend Rechnung tragende, Entscheidung einzuräumen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.02). Komfortable bis sehr gute finanzielle Verhältnisse sind nicht schon beim Vorliegen eines Familieneinkommens in bestimmter Höhe gegeben, sondern erst dann, wenn der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder gedeckt ist und darüber hinaus (ohne Leistung überobligatorischer Erwerbstätigkeit) noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, welche eine Ersparnisbildung ermöglichen. Der gebührende Unterhalt ist immer vor den Fragen der Eigenversorgungskapazität und der Leistungsfähigkeit zu beziffern. Zum gebührenden Unterhalt gehört alles, was zur Fortführung des in der ehelichen Gemeinschaft gelebten Lebensstandards erforderlich ist, unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2001 [5P.231/2000] E. 3a, mit Hinweisen; Elisabeth Freivogel/Urs Gloor/Regula Stieger-Gmür, Nachehelicher Unterhalt bei komfortablen bis sehr guten finanziellen Verhältnissen, in: FamPra.ch 4/2004 S. 825). Im Falle eines Überflusses soll ein Ehegatte nicht mehr erhalten, als das, was für eine angemessene Fortführung der bisherigen Lebensweise notwendig ist. Der Unterhalt dient nicht dazu, den Konsum zum einzigen „Daseinszweck\" zu erheben und eine „Ausschöpfung sämtlicher noch finanzierbarer Genüsse\" zu ermöglichen, weshalb der Unterhaltsbeitrag in gehobener Lage nach dem konkreten Bedarf des berechtigten Ehegatten, also mit einem echten Haushaltsbudget zu ermitteln ist (Rolf Vetterli, Aus der Praxis zum neuen Scheidungsrecht, in: FamPra.ch 3/2002 S. 464). Bei hohen Einkommen bildet im Falle der Trennung die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch die Lebenshaltung, wie sie vereinbart und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich auch gelebt wurde. Auf bisher der Bildung von Ersparnissen dienende Einkommensteile kann soweit zurück gegriffen werden, als damit die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten gedeckt werden sollen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2001 [5P.231/2000] E. 3a, mit Hinweisen). Die Unterhaltsbeiträge dienen somit der Beibehaltung eines tatsächlich gelebten Standards und nicht dem Zweck der Vermögensbildung. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass das Eheschutzverfahren den Regeln des summarischen Verfahrens folgt.\n4.2.1"}