{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-389_2006-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d49424e-9a4c-4809-9e0a-13a43d0500fa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "fa81bcc05f38fb38ffd309d938c9a5ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 389", "100 2006 389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.09.2006 100 06 389 (100 2006 389)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Im Einzelfall kann dieser Umfang letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:37", "Checksum": "c43c2f8348b360384d8d4ee57d6728f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.09.2006 100 06 389 (100 2006 389)\nRegeste:\nDer Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Im Einzelfall kann dieser Umfang letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f.).\n\n3.2\nNachdem der Umfang der Auskunftspflicht auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt ist, er somit entsprechend dem Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen differiert und ausserdem der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist, ist zu prüfen, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglicher Rechtsansprüche die Ehefrau im vorliegenden Fall vom Ehemann Auskunft verlangt (vgl. dazu Ivo Schwander, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N 15 zu Art. 170 ZGB; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2005 [5P.267/2005] E. 4.2). Obwohl es in casu nicht um eine güterrechtliche Auseinandersetzung geht, ist grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben. Abzuweisen ist das Auskunftsbegehren der Ehefrau, soweit es darum geht, für die geltend gemachten Ansprüche nicht erforderliche Informationen zu erhalten. Die Ehefrau begründet ihr Rechtsschutzinteresse damit, dass nur mit den verlangten Auskünften der für die Bestimmung der Unterhaltsbeiträge massgebliche während des ehelichen Zusammenlebens gelebte Lebensstandard nachgewiesen werden könne. Die Ehefrau stützt ihr Auskunftsbegehren teilweise nur mittelbar auf finanzielle Ansprüche, indem der Beweis des erhöhten Lebensstandards durch Offenlegung diverser privater Bezüge über Gesellschafts- und Privatkonti erbracht werden soll. Aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau den von ihr behaupteten gehobenen Lebensstandard jedoch in keiner Weise dokumentiert, ist dem gestellten Auskunftsbegehren, soweit es den Lebensstandard betrifft, nicht stattzugeben. Im Übrigen könnten die diesbezüglichen Auskünfte auch keine absolute Klarheit über den tatsächlich gelebten Standard bringen, da die auf den entsprechenden Konti erscheinenden Bewegungen wiederum insofern zu Diskussionen Anlass gäben, als zum heutigen Zeitpunkt in vielen Fällen nicht mehr ersichtlich wäre, ob und allenfalls in welcher Höhe die betreffenden Bezüge ausschliesslich privater Natur oder (zumindest teilweise auch) geschäftlich bedingt waren. Insoweit mit dem Auskunftsbegehren die Einkommens- und Vermögenssituation des Ehemannes zwecks Festlegung der Unterhaltsbeiträge eruiert werden sollen, besteht hingegen grundsätzlich ein Auskunftsrecht der Ehefrau. Hierbei handelt es sich um den Vertrag betreffend den Verkauf der S. AG sowie sämtliche Belege für den Nachweis der entsprechenden Zahlungsflüsse, um den Jahresabschluss der S. T. Ltd. für das Jahr 2005 mit Bilanz und Erfolgsrechnung und um die Steuerveranlagung und die Steuererklärung des Ehemannes für das Jahr 2004 mit sämtlichen dazugehörigen Beilagen. Allerdings kann dann auf die begehrten Auskünfte verzichtet werden, wenn die Unterhaltsberechnung ergibt, dass der Ehemann aufgrund seines Einkommens (inklusive Vermögenserträge) und angesichts seines Vermögens ohne Weiteres in der Lage ist, angemessene Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu bezahlen, was vorliegend - wie nachfolgend darzulegen ist - zutrifft.\n"}