{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-389_2006-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d49424e-9a4c-4809-9e0a-13a43d0500fa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "fa81bcc05f38fb38ffd309d938c9a5ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 389", "100 2006 389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.09.2006 100 06 389 (100 2006 389)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Im Einzelfall kann dieser Umfang letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f.)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:37", "Checksum": "c43c2f8348b360384d8d4ee57d6728f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.09.2006 100 06 389 (100 2006 389)\nRegeste:\nDer Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Im Einzelfall kann dieser Umfang letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f.).\n\n3.1\nGestützt auf Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen, was mit den erforderlichen Urkunden zu belegen ist. Kenntnis der finanziellen Lage der Familie ist namentlich unerlässlich, um die Lebenshaltung der Familie und die einzelnen Geldbeiträge an deren Unterhalt festzulegen. Das Recht auf Auskunft entsteht mit der Heirat und endet grundsätzlich mit der Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung oder Ungültigerklärung; die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder die Ehetrennung haben keinen Einfluss auf den Auskunftsanspruch. Der Auskunftsanspruch als solcher ist unverzichtbar. Dem Recht auf Auskunft des einen Ehegatten steht eine Auskunftspflicht des anderen gegenüber. Die Auskunftspflicht unter Ehegatten besteht grundsätzlich ohne jede Einschränkung. Mit Hilfe des Gerichts zwangsweise durchgesetzt werden können aber nur die „erforderlichen\" Auskünfte. Dies bedeutet, dass der Ehegatte ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse glaubhaft machen muss, Neugier allein genügt nicht. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, muss das Gericht im konkreten Einzellfall je nach dem eherechtlichen Anspruch festlegen, für den der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht. Gegenstand der Auskunftspflicht kann alles sein, was direkt oder indirekt über die finanzielle Lage eines Ehegatten Aufschluss zu geben vermag. Im Einzelfall kann der Umfang des Auskunftsanspruchs letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht. Auskunft verlangen kann der Ehegatte über alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des anderen zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruchs wichtig sind. Die erteilten Auskünfte dienen lediglich der Information des Gesuch stellenden Ehegatten; die Treuepflicht unter Ehegatten verbietet ihm grundsätzlich, die Auskünfte einer unbeteiligten Drittperson weiterzugeben. Nicht auszuschliessen ist, dass ein Ehegatte sich auf seinen Persönlichkeitsschutz berufen kann, um seine berechtigten Geheimhaltungsansprüche gegenüber dem anderen durchzusetzen. Zur Durchsetzung der Auskunftspflicht stehen dem Gericht die Androhung von Ungehorsamsstrafen nach Art. 292 StGB und die im kantonalen Recht vorgesehenen Zwangsmittel zur Verfügung. Eine allfällige Auskunftsverweigerung durch den Ehegatten kann das Gericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1999, N 5, 6, 9, 10, 16, 18, 20, 22, 23 und 25 zu Art. 170 ZGB).\n"}