{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-389_2006-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8d49424e-9a4c-4809-9e0a-13a43d0500fa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "fa81bcc05f38fb38ffd309d938c9a5ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 389", "100 2006 389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.09.2006 100 06 389 (100 2006 389)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Umfang der Auskunftspflicht unter Ehegatten ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. 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Im Einzelfall kann dieser Umfang letztlich nur von der konkreten Frage her beurteilt werden, für die ein Ehegatte die Auskunft wünscht (Art. 170 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 f.).\nDie Unterhaltsbemessung bei komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen. Komfortable bis sehr gute finanzielle Verhältnisse sind nicht schon beim Vorliegen eines Familieneinkommens in bestimmter Höhe gegeben, sondern erst dann, wenn der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder gedeckt ist und darüber hinaus (ohne Leistung überobligatorischer Erwerbstätigkeit) noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, welche eine Ersparnisbildung ermöglichen. Bei hohen Einkommen bildet im Falle der Trennung die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch die Lebenshaltung, wie sie vereinbart und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich auch gelebt wurde; es ist nicht beabsichtigt, dass von den Unterhaltsbeiträgen Vermögen geäufnet werden kann (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; E. 4.1, E. 4.2.2).\nFür die Annahme eines überdurchschnittlichen Vermögens existiert gleich wie beim überdurchschnittlichen Einkommen keine betragsmässige allgemeinverbindliche Grenze, vielmehr sind die individuellen Verhältnisse des konkreten Einzelfalles massgebend. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der komfortablen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und angesichts der Schwierigkeit der Ermittlung der konkret zutreffenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse die einstufige Vorgehensweise (nur Festsetzung des gebührenden Bedarfs der Ehefrau) gegenüber der zweistufigen (zuerst Bedarfsrechnung anschliessend Überschussverteilung) zu bevorzugen. Bei komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen können bei der Bedarfsermittlung Auslagen für eine angemessene Lebensweise anerkannt werden, die bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Berücksichtigung fänden (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; E. 4.2.1).\nWährend bestehender Ehe darf zu Unterhaltszwecken auf das Vermögen des Schuldners gegriffen werden, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, den Grundbedarf der Ehegatten zu decken. Somit ist es möglich, entweder den leistungsverpflichteten Ehegatten anzuhalten, sein Vermögen gewinnbringender anzulegen, oder ihn zu verpflichten, auf die Vermögenssubstanz zurück zu greifen, wenn sich die Verwertung dieser Vermögenssubstanz als unwirtschaftlich präsentiert (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; E. 4.2.4).\nUnterhaltsbemessung bei komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen\nSachverhalt\nIm Rahmen des zwischen den Ehegatten H.-C. hängigen Eheschutzverfahrens verfügte das Bezirksgericht Arlesheim mit Datum vom 5. April 2006 Folgendes:\n|\n„1.\n|\nDen Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt und es wird festgestellt, dass sie dieses durch Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft seit 9. August 2004 aufgenommen haben.\n|\n|\n2.\n|\nDer Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. November 2005 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 700.-- zu bezahlen.\n|\n|\n3.\n|\nDie Auskunftsbegehren der Ehefrau werden, soweit ihnen der Ehemann noch nicht nachgekommen ist, abgewiesen.\n|\n|\n"}