5. Zusammenfassung Das Kantonsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Angeklagte auf verschiedene Art und Weise Druck auf sein Opfer ausgeübt hat, dessen Intensität es für das Opfer unzumutbar machte, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist somit erfüllt, weshalb in echter Konkurrenz zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ein Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung erfolgt. ( … ) KGE ZS vom 17. Oktober 2006 Staatsanwaltschaft gegen R.M. (100 06 277/AFS)