Der Druck auf das Opfer war bereits aufgrund der besonderen konkreten Konstellation sehr gross, indem es sich bei dem Angeklagten um den Stiefvater handelte, der mit dem Opfer und dessen Mutter und Brüdern im gleichen Haushalt wohnte. Aus dem Altersunterschied und dem familiären Zusammenleben ergab sich ein starkes emotionales und soziales Abhängigkeitsverhältnis. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass das Opfer Kenntnis davon hatte, dass sein Stiefvater Waffen und entsprechende Munition im Haus aufbewahrt hat. Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte gegenüber dem Opfer und dessen Familie mehrfach damit gedroht hat, sich umzubringen.