Es gilt somit eine Gesamtwürdigung des durch den Täter erzeugten Drucks unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen an die Zwangsintensität bei einem kindlichen Opfer vorzunehmen. Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass die im Tatbestand exemplarisch genannten Nötigungsmittel nicht erfüllt sein sollten, ergibt sich der vom Angeklagten auf das Opfer ausgeübte intensive Zwang aufgrund der gesamten Umstände. Der Druck auf das Opfer war bereits aufgrund der besonderen konkreten Konstellation sehr gross, indem es sich bei dem Angeklagten um den Stiefvater handelte, der mit dem Opfer und dessen Mutter und Brüdern im gleichen Haushalt wohnte.