Zum einen ist die Aufzählung der Nötigungsmittel gemäss dem Gesetzeswortlaut nur exemplarisch. Zum anderen entsteht oft durch das Zusammenwirken von Handlungen des Täters, die einzeln betrachtet vielleicht kein tatbestandsmässiges Nötigungsmittel darstellen würden, ein derart massiver Druck, der die Willensfreiheit des Opfers in sexueller Hinsicht zu brechen vermag. Es gilt somit eine Gesamtwürdigung des durch den Täter erzeugten Drucks unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen an die Zwangsintensität bei einem kindlichen Opfer vorzunehmen.