4.1 Nötigungsmittel Das Gesetz nennt in Art. 189 StGB die drei Nötigungsmittel, der Gewalt, der Bedrohung sowie der psychischen Unterdrucksetzung. Im Folgenden werden zunächst die drei im Tatbestand exemplarisch genannten Nötigungsmittel im Hinblick auf den relevierten Sachverhalt geprüft und im Anschluss daran erfolgt eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände. ( … ) 4.1.4 Gesamtwürdigung Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass bei der Prüfung des Tatbestands der sexuellen Nötigung stets auch eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände zu erfolgen hat. Zum einen ist die Aufzählung der Nötigungsmittel gemäss dem Gesetzeswortlaut nur exemplarisch.