Das Kantonsgericht ging im vorliegenden Fall nach eingehender Würdigung der Aussagen in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Angeklagte geringe physische Übergriffe auf das Opfer getätigt hat; diesem ein Schweigegebot auferlegt hat; diesem erklärt hat, dass er bestraft würde, wenn es herauskäme; es mit ausdrücklichen oder konkludenten Hinweisen auf die Waffen in Angst versetzt hat und mehrfach damit gedroht hat, dass er sich umbringen oder etwas passieren würde. Erwägungen 1. - 3. ( … )