6. Zusammenfassung Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das angefochtene, die definitive Rechtsöffnung gewährende Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin vom 9. Februar 2006 in teilweiser Gutheissung der Appellation des Gesuchsbeklagten aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung lediglich für einen Betrag von CHF 5'006.-- nebst Zins von 4% seit 1. Januar 2005 zu bewilligen ist. Damit ist der Appellant zu einem wesentlichen Teil mit seiner Appellation durchgedrungen, was es im nachfolgenden Kostenentscheid zu berücksichtigen gilt. (…) KGE ZS vom 6. Juni 2006 i.S. Kanton BL gegen U.G. (100 06 182/AFS)