Für die nacheheliche Unterhaltsforderung von Oktober bis Dezember 2004 wird die definitive Rechtsöffnung hingegen mangels Einreichung des entsprechenden Scheidungsurteils nicht bewilligt. Dies hat zur Folge das die definitive Rechtsöffnung im Vergleich zum in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 18'806.-- lediglich für einen um CHF 13'800.-- (3 Monate a CHF 4'600.--) reduzierten Betrag, d.h. für einen Betrag von CHF 5'006.-- erteilt wird. Unbestritten ist die Zinsforderung von 4% seit 1. Januar 2005, weshalb für diese ebenfalls die definitive Rechtsöffnung zu bewilligen ist. 6. Zusammenfassung