Im vorliegenden Fall hat der Gesuchskläger jedoch lediglich die Verfügung für die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens eingereicht. Verfügungen betreffend den vorsorglichen Unterhalt bleiben solange Titel zur definitiven Rechtsöffnung bis die Ehe durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst wird. Der Massnahmeentscheid ist auch nach der Scheidung ein Rechtsöffnungstitel für die bis zur Scheidung geschuldeten Beiträge (D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 10 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 111 II 309 ff.).