Das Kantonsgericht hält fest, dass der Rechtsöffnungskläger in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren dem Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung vorzulegen hat (so auch D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, Art. 80 N 53). Im vorliegenden Fall hat der Gesuchskläger jedoch lediglich die Verfügung für die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens eingereicht.