5.3 Vorlegung des Rechtsöffnungstitels Wie bereits erwähnt stützt sich die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung auf zwei Rechtsöffnungstitel. Für die Unterhaltsbeiträge von April bis September 2004 gilt als Rechtsöffnungstitel die Verfügung des Bezirksgerichts vom 21. August 2003 (Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens) und für die Unterhaltsforderung für die Monate Oktober bis Dezember 2004 das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 30. September 2004 (nachehelicher Unterhalt), welches am 22. Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen ist.