Der der Vorinstanz als definitiver Rechtsöffnungstitel eingereichten Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. August 2003 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsbeklagte seiner damaligen Ehefrau und seinen Kindern ab 21. August 2003 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'400.-- zu bezahlen hatte. Die in Betreibung gesetzte Forderung gründet somit auf dem gleichen Lebensvorgang wie der eingereichte Rechtsöffnungstitel, nämlich auf dem zufolge des Scheidungsverfahrens vom Gesuchsbeklagten geschuldeten Unterhalt.