Der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel müssen übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher abzuweisen, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsentscheid nicht identisch ist. Die Nennung des Rechtsöffnungstitels ist im Zahlungsbefehl hingegen nicht erforderlich. Bei Urteilen für periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird (vgl. D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th.