Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3. Auflage, Lausanne 1993, S. 131 N. 4). Demzufolge muss jede Umschreibung des Forderungsgrundes genügen, die dem Betriebenen zusammen mit den weiteren Angaben auf dem Zahlungsbefehl erlaubt, sich zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, S. 196 N. 13); er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder in einem Forderungsprozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten.