67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben. Das Betreibungsamt erlässt den Zahlungsbefehl, welcher unter anderem dieselben Angaben des Betreibungsbegehrens enthält (Art. 69 SchKG). Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls wird der Betriebene aufgefordert, sich zum Zahlungsbegehren des Betreibenden durch Leistung des geforderten Betrages oder durch Erhebung des Rechtsvorschlags zu äussern, andernfalls das Betreibungsverfahren seinen Fortgang nehme (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage, Bern 1993, S. 115 N. 2).