Im Zahlungsbefehl muss als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde lag. Bei Verpflichtungen zu periodischen Leistungen - wie Unterhaltsbeiträge oder Mietzinsen - muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird (D. Staehelin, in: A. Staehelin/Th. Bauer/D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, zu Art. 80, N 7, 37, 39-41, S. 636, 645 f.). 5.1 Bestimmbarkeit der Forderung Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff.