SchKG den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind. Das Urteil oder Urteilssurrogat muss vollstreckbar und formell rechtskräftig sein, es muss die zu bezahlende Summe direkt oder zumindest indirekt - durch Verweis auf andere Dokumente - beziffern und die festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein. Im Zahlungsbefehl muss als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde lag.