5. Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger für eine Forderung, die auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht, beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die definitive Rechtsöffnung verlangen, wobei gerichtliche Vergleiche oder Schuldanerkennungen als Urteilssurrogate gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG den gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind.