165 OR in die Form der Schriftlichkeit gekleidet sein."). Ausserdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nur aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsbeklagte trotz der Zession Direktzahlungen an seine frühere Ehefrau geleistet und der Gesuchskläger die Direktzahlungen anerkannt und von seiner Forderung abgezogen hat, nicht von einer konkludenten Aufhebung der Zession auszugehen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ist somit die Aktivlegitimation des Zessionars und somit des Kantons Basel-Landschaft gegeben. 5. Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung Gemäss Art.