164 OR N 46 mit Verweis auf BGE 71 II 169f. E.3: „Als Verfügungsgeschäft gehört die Zession zu den Rechtsgeschäften, die die unmittelbare Änderung des Zustandes eines Rechtes bewirken und zwischen den Vertragskontrahenten keinerlei Rechtsbeziehungen hinterlassen. Deshalb kann der Zessionsvertrag nicht etwa gestützt auf Art. 115 OR formlos aufgehoben werden, sondern es bedarf einer eigentlichen Rückzession. Diese muss nach Massgabe von Art. 165 OR in die Form der Schriftlichkeit gekleidet sein.").