Unbestritten ist unter den Parteien, dass der Ehemann Direktzahlungen an die Ehefrau geleistet hat. Aus den Akten ergibt sich hingegen nicht, ob im vorliegenden Fall eine entsprechende Notifikation gemäss Art. 167 OR an den Ehemann erfolgt ist, wird von ihm aber auch nicht bestritten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine gültige Zession sich nur durch Rückzession des Zessionars an den Zedenten rückgängig machen lässt, bei der sämtliche Gültigkeitserfordernisse selbständig zu erfüllen sind (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Girsberger Daniel, 3. Auflage, Art. 164 OR N 46 mit Verweis auf BGE 71 II 169f.