Zunächst gilt es die Aktivlegitimation des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, zu prüfen. Gemäss der Abtretungserklärung vom 13. Dezember 2003 hat die Ehefrau die von ihrem Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge per 1. Februar 2004 an das Kantonale Sozialamt abgetreten. In der Zessionserklärung wird darauf hingewiesen, dass Zahlungen per 1. Februar 2004 nur noch an den Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, geleistet werden könnten. Unbestritten ist unter den Parteien, dass der Ehemann Direktzahlungen an die Ehefrau geleistet hat.