Ziehe man davon den zuviel bevorschussten Betrag von CHF 2'608.-- ab, ergebe dies den Betrag von CHF 13'122.--. Zuletzt wies es darauf hin, dass mit dem Rechtsöffnungsbegehren fälschlicherweise die Verfügung vom 21. August 2003 ins Recht gelegt worden sei, die Betreibung sowie die Berechnung des Ausstandes im Rechtsöffnungsbegehren vom 11. Januar 2006 jedoch mit Einbezug des neueren, und zu diesem Zeitpunkt im Grunde gültigen Urteils vom 30. September 2004 des Bezirksgerichts Arlesheim erfolgt sei. 4. Aktivlegitimation Zunächst gilt es die Aktivlegitimation des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, zu prüfen.