Ausserdem seien Gutschriften von CHF 6'808.-- abzüglich der Nachbelastungen von CHF 4'200.-- abgezogen worden. Der Betrag von CHF 2'608.--, welcher dem Gesuchsbeklagten gutzuschreiben sei, sei auf Basis des Urteils vom 30. September 2004 an die Ehefrau zuviel bevorschusst worden, weshalb diese für diesen Betrag rückerstattungspflichtig sei. Weil für den Monat Januar 2005 der Beleg einer Direktzahlung an die Ehefrau fehle und der Inkassoauftrag per 31. Dezember 2004 beendet worden sei, hätten lediglich Direktzahlungen von CHF 15'730.-- angerechnet werden können. Ziehe man davon den zuviel bevorschussten Betrag von CHF 2'608.-- ab, ergebe dies den Betrag von CHF 13'122.--.