Gemäss dem späteren Urteil habe der Gesuchsbeklagte ab Oktober 2004 lediglich noch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'600.--, statt wie bisher CHF 5'400.--, bezahlen müssen. Der Gesuchsbeklagte habe das Sozialamt erst Anfang Februar 2005 auf das Urteil vom 30. September 2004 hingewiesen und über geleistete Direktzahlungen informiert, wovon dem Schuldner CHF 15'730.-- angerechnet worden seien. Die in Betreibung gesetzte Forderung würden Unterhaltsbeiträge für die Monate April 2004 bis Dezember 2004, sechs Monate a CHF 5'400.-- gemäss dem Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003 sowie drei Monate a CHF 4'600.-- gemäss dem Rechtsöffnungstitel vom 30. September 2004 betreffen.