Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher abzuweisen. Das Kantonale Sozialamt führte in seiner Stellungnahme vom 5. April 2006 aus, dass als Rechtstitel für die Unterhaltsbeiträge die Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21. August 2003 und ab Oktober 2004 das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 30. September 2004 gedient habe. Gemäss dem späteren Urteil habe der Gesuchsbeklagte ab Oktober 2004 lediglich noch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'600.--, statt wie bisher CHF 5'400.--, bezahlen müssen.