Ferner müssten der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel übereinstimmen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da der Gesuchskläger nicht den richtigen Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt habe. Zudem sei die Betreibung einer geringeren Forderung als im Rechtsöffnungstitel belegt nicht zulässig, da die Forderung bestimmbar und belegt sein müsse. Das Urteil müsse die Summe direkt oder zumindest indirekt durch Verweis beziffern, blosse Bestimmbarkeit genüge anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung gerade eben nicht. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher abzuweisen.