Allein die Tatsache, dass lediglich das Datum des Urteils im Zahlungsbefehl nicht korrekt wiedergegeben werde, führe nicht zur Abweisung. Der Appellant machte in seiner Appellationsbegründung hingegen geltend, dass die Forderungsabtretung durch konkludentes Verhalten aller Beteiligten aufgehoben worden sei, weshalb es dem Gesuchskläger an der Aktivlegitimation fehle. Ferner müssten der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel übereinstimmen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da der Gesuchskläger nicht den richtigen Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegt habe.