Ferner wies sie darauf hin, dass der Gesuchskläger einen geringeren Betrag geltend gemacht habe als jenen gemäss Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003, was jedoch zulässig sei. Ausserdem führe die Tatsache, dass im Zahlungsbefehl vom 21. November 2005 von einem Urteil vom 22. Oktober 2004 die Rede sei und im Rechtsöffnungsbegehren ein Rechtsöffnungstitel vom 21. August 2003 ins Recht gelegt werde, nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.